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StVO-Änderung in 2020

Neue Regeln, neue Schilder, neue Strafen

Die Bundesregierung hat die von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) vorgeschlagene Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) gebilligt.

Sie sieht unter anderem deutlich härtere Strafen vor, auch soll das Radfahren sicherer gemacht werden. Dem Vorschlag müssen noch die Bundesländer zustimmen. Noch 2019 soll die Änderung in Kraft treten.

Reifen – Herstellerfreigaben nicht mehr ausreichend

Von den in den Papieren eingetragenen Reifendimensionen abweichende Größen sind auch mit Freigaben der Reifenhersteller nicht
mehr zulässig. Das besagt eine neue Regelung des Bundesverkehrsministeriums.

Die jetzt im Verkehrsblatt veröffentlichte Neuregelung besagt, dass künftig Reifengrößen, die entweder kleiner oder größer als die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen sind, auch dann nicht mehr zulässig sind, wenn vom Reifenhersteller dafür eine fürs jeweilige Motorradmodell gültige Freigabe vorliegt.

Andere Reifengröße muss eingetragen werden

Um ein Erlöschen der Betriebserlaubnis in einem solchen Fall zu verhindern, muss der Anbau der Reifen abweichender Größe von einer Prüforganisation wie TÜV, Dekra oder GTÜ begutachtet und eingetragen werden. Die Regelung gilt für alle Reifen ab Herstellungsdatum 2020 und ab dem Jahr 2025 für alle Reifen.

Bisher war es vor allem bei Sportmotorrädern durchaus üblich, etwa anstelle der eingetragenen Hinterreifendimension 170/60 Reifen eine besser mit dem Motorrad harmonierende Größe wie 180/55 zu fahren – mit Freigabe seitens des Reifenherstellers und daher Tolerierung durch TÜV, Polizei etc.

Neue Dokumente der Reifenhersteller

Künftig werden die Reifenhersteller ihre Bescheinigungen in „Serviceinformationen“ und „Herstellerbescheinigungen“ unterteilen. „Die Serviceinformation gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination für Motorräder mit EU-Typgenehmigung, wenn die Reifengröße bzw. -bauart in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Diese Bereifungen sind also nicht eintragungspflichtig. Bereifungsmöglichkeiten mit abweichender Reifengröße oder Bauart werden künftig in der neu definierten Herstellerbescheinigung dokumentiert, die die Reifenhersteller nach technischer Prüfung und fahrdynamischen Tests erstellen. Allerdings stellt die Herstellerbescheinigung keine Garantie dafür da, dass die darin genannte Bereifung durch die technischen Dienste abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird.

 

Die Neuerungen für Radfahrer im Einzelnen:

  • Zum Schutz von Radfahrern muss ein Mindestabstand beim Überholen innerorts von 1,5 Metern, außerorts von zwei Metern eingehalten werden. Bisher war lediglich ein „ausreichender“ Abstand vorgeschrieben.
  • Kfz über 3,5 Tonnen dürfen innerorts beim Rechtsabbiegen nur noch Schritttempo (max. 11 km/h) fahren dürfen. Hier ist ein Bußgeld von 70 Euro vorgesehen.
  • An engen oder gefährlichen Stellen verbietet künftig ein neues Schild, dass Pkw und Lkw einspurige Fahrzeuge überholen.

 

 

BMVI – Überholverbot für Pkw von Fahrrädern und anderen einspurigen Fahrzeugen.

  • Vor Kreuzungen und Einmündungen gilt künftig ein Parkverbot von bis zu acht Metern, wenn es einen Radweg gibt.
  • In Fahrrad-Zonen gilt fortan Tempo 30, der Radverkehrs darf nicht gefährdet oder behindert werden.
  • Ein grüner Pfeil mit Zusatzschild an Ampeln erlaubt das Rechtsabbiegen von Radfahrern bei roter Ampelschaltung. Zuvor muss der Radler anhalten und darf beim Abbiegevorgang niemanden gefährden.
  • Das nebeneinander Radfahren soll erlaubt werden, mit der Einschränkung, niemanden zu behindern.
  • Wenn durch unzulässiges Halten in zweiter Reihe ein Radfahrer gefährdet wird:
    1 Punkt und 80 Euro (vorher: 20 Euro)
  • Wenn ein Radfahrer durch das Parken auf dem Radweg behindert wird:
    1 Punkt und 70 Euro (vorher: 30 Euro)
  • Wenn das Halten eines Fahrzeugs auf dem Schutzstreifen für den Radfahrer zu einem Unfall führt:
    1 Punkt und 100 Euro (vorher: 35 Euro)

Der verabschiedete Vorschlag des Bundesverkehrsministers sieht noch weitere Änderungen vor:

Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse sowie Nichtbilden einer Rettungsgasse kostet 200 bis 300 Euro, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte. Zuvor war kein Fahrverbot möglich.

In Zukunft können Fahrzeug, die mit mindestens drei Personen besetzt sind die Fahrstreifen für Busse in den Städten nutzen. Die Freigabe erfolgt über ein neues Zusatzschild.

 

BMVI – Das neue Parkberechtigungsschild für Carsharing-Fahrzeuge

Auch Parkplätze für Carsharing und E-Autos erhalten ein neues Schild, mit dem gesonderte Parkflächen ausgewiesen werden.

125er für Autofahrer & Euro 5 für Motorräder

Zuletzt wurde darüber diskutiert, ob Autofahrer in Zukunft Zweiräder mit 125 cm³ fahren dürfen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Nun hat der Bundesrat der neuen Regelung zugestimmt. Autofahrer müssen ihren Führerschein bereits seit fünf Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sein. Zudem müssen mindestens neun Fahrschuleinheiten (jeweils 90 Minuten) absolviert werden. Prüfungen sind nicht notwendig. Eine weitere Änderung betrifft den Zweirad-Nachwuchs: Der Bundestag hat nach dem Bundeskabinett und dem Bundesrat beschlossen, dass der Moped-Führerschein in Zukunft ab 15 erworben werden darf. Bisher liegt das Einstiegsalter bei 16 Jahren.

Für 2020 steht zudem die neue Euro 5-Norm in den Startlöchern – zunächst für Typenzulassungen, also neue Modelle. Ab 2021 gilt die neue Norm dann für alle Motorräder, die neu zugelassen werden.

Fazit
Jede auch noch so kleine Änderungen in der StVO, die zusätzlich Sicherheit für jeden Verkehrsteilnehmen bietet, ist herzlich willkommen. Bei einigen der Neuerung stellt sich natürlich die Frage nach der Kontrolle, bei anderen Änderung wie dem Rettungsgassenproblem, ob die Bußgelder nicht vielleicht ein wenig zu niedrig ausfallen sind.

 

2020-01-10 / JR

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